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Art. 46 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Datenbearbeitung in den Kantonen

NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
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Art. 46 NDG · Datenbearbeitung in den Kantonen

Die kantonalen Vollzugsbehörden führen keine eigenen Datenbanken in Anwendung dieses Gesetzes.

Bearbeiten die Kantone Daten in eigener Zuständigkeit, so sorgen sie dafür, dass die kantonalen Daten keinen Hinweis auf Bestand und Inhalt der Bundesdaten enthalten.

Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Lagebeurteilungen und Daten, die sie vom NDB erhalten haben, weitergeben, wenn es für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist. Der Bundesrat regelt, an welche Stellen und in welchem Umfang die Weitergabe zulässig ist.

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