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Art. 44 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Grundsätze

NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
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Art. 44 NDG · Grundsätze

Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.

Der NDB kann Informationen, die sich als Desinformation oder Falschinformation herausstellen, weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.

Er kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen. Es gelten die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems.

Er kann die Daten innerhalb eines Informationssystems vernetzt erfassen und automatisiert auswerten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4873/2021 (Art. 44 Abs. 1 NDG)
Federal Intelligence Service Data Disclosure Case
Cited for the authority of the National Intelligence Service to process personal data.