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CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Verpflichtete Behörden und Personen
NDG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
Art. 4 NDG · Verpflichtete Behörden und Personen
Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden und Personen: a. Behörden des Bundes und der Kantone, die mit dem Vollzug der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten beauftragt sind; b. Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die über nachrichtendienstlich relevante Informationen verfügen; c. Private, die nach diesem Gesetz zur Weitergabe nachrichtendienstlich relevanter Informationen verpflichtet sind.