Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121 NDGLAINLRens CH

Art. 37 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 NDG · Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke

Werden Computersysteme und Computernetzwerke, die sich im Ausland befinden, für Angriffe auf kritische Infrastrukturen in der Schweiz verwendet, so kann der NDB in diese Computersysteme und Computernetzwerke eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen. Der Bundesrat entscheidet über die Durchführung einer solchen Massnahme.

Der NDB kann in Computersysteme und Computernetzwerke im Ausland eindringen, um dort vorhandene oder von dort aus übermittelte Informationen über Vorgänge im Ausland zu beschaffen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD über die Durchführung einer solchen Massnahme.

← Art. 36 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand Art. 38 NDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →