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Art. 35 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Quellenschutz

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 35 NDG · Quellenschutz

Der NDB stellt den Schutz seiner Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden sowie von Personen, die Informationen über das Ausland beschaffen und dadurch gefährdet sind. Ausgenommen sind Personen, die in einem Strafverfahren schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens beschuldigt werden.

Der NDB gibt die Identität einer in der Schweiz wohnhaften menschlichen Quelle schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekannt, wenn die betreffende Person einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat beschuldigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären.

Beim Schutz der Quellen sind zu berücksichtigen: a. das Interesse des NDB an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung der Quelle; b. das Schutzbedürfnis insbesondere menschlicher Quellen gegenüber Drittpersonen; c. bei technischen Quellen: geheimhaltungsbedürftige Angaben über Infrastruktur, Leistungsfähigkeit, operative Methoden und Verfahren der Informationsbeschaffung.

Im Streitfall entscheidet das Bundesstrafgericht. Im Übrigen gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.

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