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CH
Art. 34 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung
NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
Art. 34 NDG · Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung
Der NDB kann die Beschaffungsmassnahmen selbst durchführen, mit in- oder ausländischen Amtsstellen zusammenarbeiten oder diese mit der Durchführung beauftragen, sofern die andere Stelle Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
Er kann ausnahmsweise auch mit Privaten zusammenarbeiten oder Privaten Aufträge erteilen, wenn dies aus technischen Gründen oder wegen des Zugangs zum Beschaffungsobjekt erforderlich ist und die betreffende Person Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.