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Art. 33 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Mitteilungspflicht

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 33 NDG · Mitteilungspflicht

Der NDB teilt der überwachten Person nach Abschluss der Operation innerhalb eines Monats Grund, Art und Dauer der Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen mit.

Er kann die Mitteilung aufschieben oder von ihr absehen, wenn: a. dies notwendig ist, um eine laufende Beschaffungsmassnahme oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden; b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern; c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; d. die betroffene Person nicht erreichbar ist.

Der Aufschub der Mitteilung oder der Verzicht darauf muss nach dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 genehmigt und freigegeben werden.

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