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Art. 32 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Beendigung

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 32 NDG · Beendigung

Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn: a. die Frist abgelaufen ist; b. die Voraussetzungen für eine weitere Durchführung nicht mehr erfüllt sind; c. die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS nicht erteilt wird.

In Fällen von Dringlichkeit sorgt der NDB für die umgehende Vernichtung der beschafften Daten, wenn: a. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag ablehnt; b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beendet oder die Freigabe zur Weiterführung verweigert.

Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit.

Der NDB teilt dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS die Beendigung der Beschaffungsmassnahme mit.

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