Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121 NDGLAINLRens CH

Art. 30 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Freigabe

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 NDG · Freigabe

Liegt die Genehmigung der Beschaffungsmassnahme vor, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS, nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), über die Freigabe zur Durchführung. Fälle von besonderer Bedeutung können dem Bundesrat vorgelegt werden.

Das Konsultationsverfahren ist schriftlich zu führen.

← Art. 29 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand Art. 31 NDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →