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NDGLAINLRens
CH
Art. 30 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Freigabe
NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
Art. 30 NDG · Freigabe
Liegt die Genehmigung der Beschaffungsmassnahme vor, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS, nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), über die Freigabe zur Durchführung. Fälle von besonderer Bedeutung können dem Bundesrat vorgelegt werden.
Das Konsultationsverfahren ist schriftlich zu führen.