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Art. 3 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

NDG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
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Art. 3 NDG · Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

Der Bundesrat kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB über die in Artikel 2 genannten Landesinteressen hinaus einsetzen: a. zum Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweiz; b. zur Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik; c. zum Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz.

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