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Art. 29 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Genehmigungsverfahren

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 29 NDG · Genehmigungsverfahren

Beabsichtigt der NDB, eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anzuordnen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit: a. der Angabe des spezifischen Ziels der Beschaffungsmassnahme und der Begründung ihrer Notwendigkeit sowie der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen erfolglos waren, sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden; b. den Angaben zu den von der Beschaffungsmassnahme betroffenen Personen; c. der genauen Bezeichnung der Beschaffungsmassnahme sowie der gesetzlichen Grundlage; d. der Bezeichnung allfälliger anderer Dienststellen, die mit der Durchführung der Beschaffungsmassnahme beauftragt werden sollen; e. der Angabe von Beginn und Ende der Beschaffungsmassnahme sowie der Frist, innerhalb der sie durchzuführen ist; f. den für die Genehmigung wesentlichen Akten.

Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichter; sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen.

Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts genehmigt eine beantragte Beschaffungsmassnahme nicht, wenn eine solche Massnahme bereits aufgrund eines Strafverfahrens gegen die betroffenen Personen nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligt worden ist und die Strafuntersuchung einen Zusammenhang zur konkreten Bedrohung aufweist, welche die Beschaffungsmassnahme des NDB abklären soll. Die zuständigen Zwangsmassnahmengerichte sowie der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilen dem Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Auskünfte.

Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Entscheidfindung die Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern des NDB anordnen.

Sie oder er kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

Die Genehmigung gilt für höchstens drei Monate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.

Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der NDB vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag nach Absatz 1.

Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-2399/2021 (Art. 29 al. 6 LRens)
Federal Intelligence Service v. Individual Suspected of Radicalization
The court rejected the argument that the surveillance measure violated Article 29(6) LRens, stating that the authorization for retroactive collection of secondary telecommunication data was distinct from the duration of the surveillance itself.
BVGE-2025-I-3 (Art. 29 al. 6 LRens)
Federal Intelligence Service Secondary Data Surveillance Upheld
This provision is discussed in relation to the duration of authorized investigative measures, specifically whether it applies to retroactive data collection.