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Art. 28 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Anordnung genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen gegenüber Drittpersonen

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 28 NDG · Anordnung genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen gegenüber Drittpersonen

Der NDB kann auch gegenüber einer Drittperson eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person, über die Informationen beschafft werden sollen, Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder Behältnisse der Drittperson oder deren Postadressen, Fernmeldeanschlüsse, Computersysteme oder Computernetzwerke benutzt, um Informationen zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.

Die Massnahme darf nicht angeordnet werden, wenn die Drittperson einer der in den Artikeln 171–173 StPO genannten Berufsgruppen angehört.

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