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Art. 27 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Grundsatz

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 27 NDG · Grundsatz

Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn: a. eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–d gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert; b. die Schwere der Bedrohung die Massnahme rechtfertigt; und c. die nachrichtendienstlichen Abklärungen bisher erfolglos waren, sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Der NDB holt vor der Durchführung der Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS ein.

Ist es notwendig, dass andere Dienststellen des Bundes und der Kantone an der Durchführung der Massnahme mitwirken, so stellt ihnen der NDB eine schriftliche Anordnung zu, sobald die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS vorliegen. Die Beschaffungsmassnahme ist geheim zu halten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-2399/2021 (Art. 27 al. 1 LRens)
Federal Intelligence Service v. Individual Suspected of Radicalization
The court found that the conditions for ordering a surveillance measure under Article 27(1) LRens were met, specifically regarding the gravity of the threat and the necessity of the measure.
BVGE-2025-I-3 (Art. 27 al. 1 LRens)
Federal Intelligence Service Secondary Data Surveillance Upheld
This article is cited as the condition for ordering authorized investigative measures when a concrete threat exists and national interests require it.