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Art. 24 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Identifikation und Befragung von Personen

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 24 NDG · Identifikation und Befragung von Personen

Der NDB kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Person anhalten lassen, um ihre Identität festzustellen und sie im Sinne von Artikel 23 kurz zu befragen.

Die Anhaltung erfolgt durch Angehörige eines kantonalen Polizeikorps.

Der NDB kann die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben und Ausweispapiere vorzulegen.

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