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NDGLAINLRens
CH
Art. 23 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Meldungen und Auskünfte von Dritten
NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
Art. 23 NDG · Meldungen und Auskünfte von Dritten
Der NDB kann von jeder Person Meldungen entgegennehmen.
Er kann durch schriftliche oder mündliche Anfrage gezielt Informationen einholen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Er kann Personen schriftlich zu Befragungen einladen.
Er macht die um Auskunft ersuchte Person darauf aufmerksam, dass sie freiwillig Auskunft gibt; ausgenommen ist die Informationsbeschaffung unter Verwendung einer Legende.