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Art. 21 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Berufsgeheimnis

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 21 NDG · Berufsgeheimnis

Bei Auskünften nach Artikel 19 oder 20 bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis gewahrt.

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