Art. 20 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
Art. 20 NDG · Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen: a. Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs; b. Grenzwacht und Zollbehörden; c. Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens; d. Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind; e. Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken; f. Einwohnerkontrollen; g. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; h. Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind; i. Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind; j. Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 .
Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.
Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.