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Art. 2 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Zweck

NDG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
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Art. 2 NDG · Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz wichtiger Landesinteressen; es bezweckt: a. zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und zum Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung beizutragen; b. die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz sowie der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland zu erhöhen; c. die Handlungsfähigkeit der Schweiz zu unterstützen; d. zur Wahrung internationaler Sicherheitsinteressen beizutragen.

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