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Art. 19 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

NDG; 3. Kapitel: Informationsbeschaffung
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Art. 19 NDG · Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben, sind verpflichtet, dem NDB im Einzelfall, auf begründetes Ersuchen hin, die Auskünfte zu erteilen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 notwendig sind.

Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist und die Bedrohung ausgeht von: a. terroristischen Aktivitäten im Sinne von Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen; b. verbotenem Nachrichtendienst nach den Artikeln 272–274 und 301 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie den Artikeln 86 und 93 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 ; c. NBC-Proliferation oder illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern; d. einem Angriff auf eine kritische Infrastruktur; oder e. gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Bestrebungen von Organisationen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten.

Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.

Sie können unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Absatz 2 feststellen.

Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind; darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-2399/2021 (Art. 19 al. 2 let. a LRens)
Federal Intelligence Service v. Individual Suspected of Radicalization
The court rejected the appeal, finding that the conditions for ordering the surveillance measure under Article 19(2)(a) LRens were met, as the applicant constituted a concrete threat.
BVGE-2025-I-3 (Art. 19 al. 2 let. a LRens)
Federal Intelligence Service Secondary Data Surveillance Upheld
It is cited as the legal basis for considering a concrete threat to internal or external security, specifically in relation to terrorist activities.