Art. 16 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Personen- undSachfahndungsausschreibungen
Art. 16 NDG · Personen- undSachfahndungsausschreibungen
Der NDB kann im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen und Fahrzeuge ausschreiben lassen.
Die Ausschreibung einer Person oder eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass: a. von der betreffenden Person eine konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgeht; b. das Fahrzeug von einer Person im Sinne von Buchstabe a benutzt wird; c. das Fahrzeug für eine anderweitige konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a benutzt wird; d. das Feststellen des Aufenthalts einer Person oder eines Fahrzeugs notwendig ist, um weitere wichtige Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.
Die Ausschreibung darf nicht vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 171–173 der Strafprozessordnung (StPO) genannten Berufsgruppen angehört.