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Art. 10 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Information der Kantone

NDG; 2. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit des NDB
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Art. 10 NDG · Information der Kantone

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informiert die interkantonalen Regierungskonferenzen regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen über die Beurteilung der Bedrohungslage.

Der NDB informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.

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