Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121 NDGLAINLRens CH

Art. 1 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand

NDG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 NDG · Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Tätigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB); b. die Zusammenarbeit des NDB mit anderen Behörden des Bundes, mit den Kantonen, mit dem Ausland und mit Privaten; c. die politische Steuerung des NDB sowie die Kontrolle und Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.

Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand Art. 2 NDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →