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NDGLAINLRens
CH
Art. 1 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand
NDG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
Art. 1 NDG · Gegenstand
Dieses Gesetz regelt: a. die Tätigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB); b. die Zusammenarbeit des NDB mit anderen Behörden des Bundes, mit den Kantonen, mit dem Ausland und mit Privaten; c. die politische Steuerung des NDB sowie die Kontrolle und Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.