Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC CH

Art. 9 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Archivierung

VIS-NDB
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 VIS-NDB · Archivierung

Die Archivierung von Daten aus den Informationssystemen des NDB richtet sich nach Artikel 68 NDG.

Der NDB bietet die sich in den Archivierungsmodulen befindlichen Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

Er bietet Daten aus Vorabklärungen sowie Auftragsverwaltungsdaten der kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der ordentlichen Archivierung der Daten der Informationssysteme IASA NDB, IASA-GEX NDB und GEVER NDB dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten.

← Art. 8 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Gegenstand Art. 10 VIS-NDB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →