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Art. 8 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Löschen von Daten

VIS-NDB
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Art. 8 VIS-NDB · Löschen von Daten

Der NDB sorgt dafür, dass bei der Löschung alle Daten, die archiviert werden müssen, in ein Archivierungsmodul übertragen werden.

Er löscht die Daten in den Informations- und Speichersystemen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach den Artikeln 7 Absatz 7, 21 Absatz 2, 28, 34 Absatz 2, 40, 45, 50, 55, 60, 65 und 70.

Er löscht ein Objekt in IASA NDB oder IASA-GEX NDB, nachdem das letzte darauf referenzierte Quellendokument gelöscht wurde.

Er löscht ein Originaldokument in IASA-GEX NDB, nachdem das darauf referenzierte Quellendokument gelöscht wurde.

Er löscht die Originaldokumente in IASA NDB spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer (Art. 21 Abs. 2).

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