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Art. 74 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Übergangsbestimmung für den KND INDEX

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Art. 74 VIS-NDB · Übergangsbestimmung für den KND INDEX

Die Frist zur Migration der Daten aus den bisherigen kantonalen Informationssystemen in den KND INDEX nach Artikel 29 Buchstaben b und c beträgt ein Jahr. Bis zum Abschluss der Migration ist ein Lesezugriff gewährleistet.

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