121.2
VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC
CH
Art. 69 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Einschränkung der Verwendung und Vernichtungspflicht
VIS-NDB
Art. 69 VIS-NDB · Einschränkung der Verwendung und Vernichtungspflicht
Der NDB darf Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland nur verwenden oder weitergeben, nachdem er diese vorher unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB überführt hat.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob die Einschränkung der Verwendung und die Vernichtungspflicht nach Artikel 58 Absatz 2 NDG eingehalten werden.