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Art. 67 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Inhalt

VIS-NDB
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Art. 67 VIS-NDB · Inhalt

Die Speichersysteme enthalten Daten über natürliche und juristische Personen, Gegenstände und Ereignisse.

Sie können Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, enthalten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.

Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.

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