Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC CH

Art. 6 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Systemübergreifender Zugriff und temporäre Auswertung

VIS-NDB
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VIS-NDB · Systemübergreifender Zugriff und temporäre Auswertung

Die Benutzerinnen und Benutzer der Informationssysteme des NDB können im Rahmen ihrer Zugriffsrechte auf alle Informationssysteme des NDB gleichzeitig zugreifen. Dazu steht ihnen die Such- und Verteilfunktion «Système intégré de recherche et distribution» (SIDRED) zur Verfügung.

Die Quellendokumente in IASA NDB und IASA-GEX NDB können mittels systemübergreifender Relationen mit Objekten verbunden werden.

Zur Steuerung der Informationsbeschaffung und zur operativen Analyse können im Rahmen von zeitlich und thematisch befristeten Projekten Kopien von Daten aus den Informations- und Speichersystemen des NDB gesondert im besonders gesicherten internen Sicherheitsnetzwerk (SiLAN) ausgewertet werden. Diese Auswertung ist vom NDB zu bewilligen.

Nach Abschluss der Auswertung erfassen die Verantwortlichen die Ergebnisse in einem Informationssystem nach Artikel 1 Absatz 1 und vernichten die Kopien der Daten.

← Art. 5 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Gegenstand Art. 7 VIS-NDB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →