121.2
VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC
CH
Art. 53 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Zugriffsrechte
VIS-NDB
Art. 53 VIS-NDB · Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 55 Absatz 3 NDG.
Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können Daten ändern oder löschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 9 geregelt.