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Art. 53 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Zugriffsrechte

VIS-NDB
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Art. 53 VIS-NDB · Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 55 Absatz 3 NDG.

Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können Daten ändern oder löschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 9 geregelt.

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