121.2
VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC
CH
Art. 52 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Inhalt
VIS-NDB
Art. 52 VIS-NDB · Inhalt
Der Inhalt von Quattro P richtet sich nach Artikel 55 Absatz 2 NDG.
Der NDB überführt in Quattro P abgelegte Personendaten nach den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in IASA-NDB oder IASA-GEX NDB beziehungsweise nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 in GEVER NDB, bevor er diese verwendet oder bekannt gibt.
Er kann die Daten in Quattro P automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Bezug zur nicht öffentlichen Liste nach Artikel 55 Absatz 4 NDG gegeben ist.
Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 8 aufgeführt.