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Art. 45 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Aufbewahrungsdauer

VIS-NDB
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Art. 45 VIS-NDB · Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in ELD beträgt höchstens drei Jahre.

Die Aufbewahrungsdauer für die Daten, die vom Bundesamt für Polizei abgelegt wurden, beträgt höchstens zwei Jahre.

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