121.2
VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC
CH
Art. 45 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Aufbewahrungsdauer
VIS-NDB
Art. 45 VIS-NDB · Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in ELD beträgt höchstens drei Jahre.
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten, die vom Bundesamt für Polizei abgelegt wurden, beträgt höchstens zwei Jahre.