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121.2 VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC CH

Art. 4 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Einzelbeurteilung und personenbezogene Erfassung

VIS-NDB
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Art. 4 VIS-NDB · Einzelbeurteilung und personenbezogene Erfassung

Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB prüfen vor der personenbezogenen Erfassung den Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG sowie die Richtigkeit und Erheblichkeit der zu erfassenden Personendaten; sie berücksichtigen dabei die Datenbearbeitungsschranke nach Artikel 5 Absatz 5 NDG.

Fällt die Prüfung negativ aus, so vernichten sie die Daten oder schicken diese zurück, wenn sie von einer kantonalen Vollzugsbehörde stammen.

Bei der personenbezogenen Erfassung im INDEX NDB in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde die Prüfung nach Absatz 1 vor.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB erfassen sämtliche Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden in IASA NDB oder IASA-GEX NDB und nehmen dabei die Prüfung nach Absatz 1 vor.

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