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121.2 VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC CH

Art. 35 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Struktur

VIS-NDB
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Art. 35 VIS-NDB · Struktur

GEVER NDB besteht aus: a. einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; b. einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und c. einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann.

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