121.2
VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC
CH
Art. 35 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Struktur
VIS-NDB
Art. 35 VIS-NDB · Struktur
GEVER NDB besteht aus: a. einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; b. einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und c. einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann.