121.2
VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC
CH
Art. 28 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Aufbewahrungsdauer
VIS-NDB
Art. 28 VIS-NDB · Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für Quellendokumente in IASA-GEX NDB beträgt höchstens 15 Jahre.
Die Aufbewahrungsdauer für Quellendokumente in IASA-GEX NDB mit Daten über Einreiseverbote beträgt bis 10 Jahre nach Ablauf des Einreiseverbots, insgesamt höchstens 35 Jahre.