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Art. 28 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Aufbewahrungsdauer

VIS-NDB
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Art. 28 VIS-NDB · Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer für Quellendokumente in IASA-GEX NDB beträgt höchstens 15 Jahre.

Die Aufbewahrungsdauer für Quellendokumente in IASA-GEX NDB mit Daten über Einreiseverbote beträgt bis 10 Jahre nach Ablauf des Einreiseverbots, insgesamt höchstens 35 Jahre.

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