Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 VIS-NDBOSIS-SRCOSIME-SIC CH

Art. 2 Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Begriffe

VIS-NDB
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VIS-NDB · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Daten: in den Informations- und Speichersystemen des NDB in Wort, Bild und Ton gespeicherte Informationen; b. Objekt: Zusammenstellung von Daten zu einer natürlichen oder juristischen Person, einer Sache oder einem Ereignis in den Informationssystemen des NDB; c. Personendatensatz: sämtliche zu einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person über ein Objekt erfassten Daten; d. Originaldokument: elektronisch verfügbare Daten, die schreibgeschützt abgelegt sind; e. Quellendokument: Ergebnis der strukturierten Erfassung von Originaldokumenten in IASA NDB und IASA-GEX NDB; f. Relation: Beziehung zwischen Objekten sowie zwischen einem Objekt und einem Quellendokument; g. Ablage: Zuweisung und Abspeicherung von Originaldokumenten in einem Informations- oder Speichersystem; h. Erfassung: Abbildung des Inhalts eines Originaldokuments in einem Informationssystem durch Erstellen oder Ändern von Objekten, Relationen und Quellendokumenten.

← Art. 1 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) - Gegenstand Art. 3 VIS-NDB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →