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121.1 NDVOAINORens CH

Art. 2 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (NDV) - Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone

NDV; 1. Kapitel: Zusammenarbeit
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Art. 2 NDV · Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone

Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) zusammen.

Die Zusammenarbeit mit der KKJPD und der KKPKS bezweckt insbesondere die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit sowie den gegenseitigen Informationsaustausch zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.

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