Art. 2 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) - Aufgaben
Art. 2 BWIS · Aufgaben
Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: a. ... b. Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; c. Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; d. Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13 f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; dbis. Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; e. Massnahmen nach dem 5 a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.