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Art. 3 Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag (Bundesfeiertag) - Vorbehalt kantonalen Rechts

Bundesfeiertag
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Art. 3 Bundesfeiertag · Vorbehalt kantonalen Rechts

Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.

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