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CH
Art. 2 Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag (Bundesfeiertag) - Beschäftigung am Bundesfeiertag
Bundesfeiertag
Art. 2 Bundesfeiertag · Beschäftigung am Bundesfeiertag
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.