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CH
Art. 1 Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag (Bundesfeiertag) - Grundsatz
Bundesfeiertag
Art. 1 Bundesfeiertag · Grundsatz
Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes nicht angerechnet.
Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.