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CH
Art. 5 Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz)
Bundessitz
Art. 5 Bundessitz
Sollte infolge förmlichen Beschlusses der kompetenten Behörde das Bundesrathausgebäude auf hören, der Zentralverwaltung des Bundes zu dienen, so fallen die im Artikel 1 Buchstaben a, b, c bezeichneten Objekte in ihrem dannzumaligen Zustande als Eigentum an die Einwohnergemeinde Bern zurück und erlöschen die im ersten und zweiten Absatz des Artikels 4 seitens der Einwohnergemeinde übernommenen Verbindlichkeiten.
Für den nämlichen Fall übernimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verpflichtung, der Einwohnergemeinde Bern die im Artikel 2 vorgesehene Summe von 500 000 Franken zurückzuerstatten.