Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112 CH

Art. 4 Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz)

Bundessitz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Bundessitz

Die Einwohnergemeinde Bern übernimmt im fernern die Verpflichtung, auf der ihr gehörenden Vannazhalde keinerlei Gebäude zu errichten, deren Firste die jetzige Höhe der Bundesrathaus-Terrasse überragen würden.

Sie übernimmt auch die Verpflichtung, die erwähnte Terrasse zwischen dem Bundesrathause und der Vannazhalde als öffentliche Anlage zu erhalten.

Im Fall die Schweizerische Eidgenossenschaft von der ihr durch Artikel 3 eingeräumten Befugnis zur Beanspruchung von Land auf dem frühern Territorium der kleinen Schanze Gebrauch machen würde, so übernimmt überdies die Einwohnergemeinde auch dem Bunde gegenüber die Verpflichtung, die südlich von dem neu erstellten Verwaltungsgebäude verbleibenden Teile der kleinen Schanze als öffentliche Promenadenanlage zu erstellen und zu unterhalten.

← Art. 3 Bundessitz Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz) Art. 5 Bundessitz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →