Art. 3 Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz)
Art. 3 Bundessitz
Falls die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zwecke der Erstellung eines von ihr zu benutzenden neuen Verwaltungsgebäudes einen Teil des Bauplatzes zu erwerben wünscht, welcher zwischen der verlängerten Bundesgasse und der neuen Promenade der kleinen Schanze, im Eigentum der Einwohnergemeinde sich befindet, so erklärt sich letztere bereit, der Eidgenossenschaft den nötigen Bauplatz in der verlangten Ausdehnung zum Preise von 10 Franken per Quadratfuss zu übergeben, und zwar am östlichen Ende des oberwähnten Grundeigentums der Einwohnergemeinde, oder wenn die Bemühungen des Einwohnergemeinderates zur Beseitigung der Einspruchsrechte Dritter wider den Bau auf dieser Stelle erfolglos bleiben sollten, am westlichen Ende desselben. In beiden Fällen hat sich die Abtretung auf die ganze 120 Fuss messende Tiefe des Bauplatzes zu erstrecken. Die Einwohnergemeinde ist jedoch zu einer solchen Landabtretung nur verpflichtet, wenn der Bundesrat ein daheriges Begehren innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft an den Gemeinderat stellt.
Durch Anlage des neuen Verwaltungsgebäudes an hier bezeichneter Stelle übernimmt die Eidgenossenschaft bezüglich der Erstellung der Trottoirs und Trottoirsrinnen längs den Strassen, welche an das von ihr erworbene Grundeigentum grenzen, die gleichen Verpflichtungen, welche durch Artikel 5 der Übereinkunft vom 29. Januar 1872 zwischen Staat und Gemeinde Bern den Käufern von Bauparzellen auf dem Territorium des nördlichen Abschnittes der kleinen Schanze überbunden worden sind.