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CH
Art. 2 Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz)
Bundessitz
Art. 2 Bundessitz
Die Einwohnergemeinde Bern wird ferner der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Summe von 500 000 Franken in zwischen dem Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate zu vereinbarenden Terminen ausbezahlen. Die letzte Ratenzahlung wird jedenfalls spätestens auf Ende tausendachthundertsiebenundsiebenzig fällig.