Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112 CH

Art. 2 Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz)

Bundessitz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Bundessitz

Die Einwohnergemeinde Bern wird ferner der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Summe von 500 000 Franken in zwischen dem Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate zu vereinbarenden Terminen ausbezahlen. Die letzte Ratenzahlung wird jedenfalls spätestens auf Ende tausendachthundertsiebenundsiebenzig fällig.

← Art. 1 Bundessitz Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz) Art. 3 Bundessitz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →