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Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

BV; 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele; 1. Kapitel: Grundrechte
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Art. 9 BV · Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

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