Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 BVCstCost CH

Art. 85a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

BV; 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden; 2. Kapitel: Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (232 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 85a BV · Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

← Art. 85 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Schweizerische Eidgenossenschaft Art. 86 BV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →