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Art. 85a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen
BV; 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden; 2. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 85a BV · Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen
Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.