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Art. 84 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Alpenquerender Transitverkehr *

BV; 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden; 2. Kapitel: Zuständigkeiten
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Art. 84 BV · Alpenquerender Transitverkehr *

Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.

Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 03-2319-4803 (Art. 84 Cst.)
Federal Council Rail Infrastructure Funding
Declares that transalpine freight transit traffic takes place by rail.
VPB 2002.633 (Art. 84 Cst.)
Avanti Initiative and Federal Council Counter-Project on Transport Infrastructure
This article, concerning the protection of the Alps, is referenced because the initiative proposed excluding certain national roads from its scope, a point addressed in both the initiative's text and the counter-project's discussion.