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Art. 52 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Verfassungsmässige Ordnung

BV; 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden; 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen
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Art. 52 BV · Verfassungsmässige Ordnung

Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

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