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Art. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

BV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 BV · Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

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