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Art. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
BV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 BV · Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.