Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 BVCstCost CH

Art. 48a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

BV; 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden; 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (232 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48a BV · Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c. kantonale Hochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung; g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

← Art. 48 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Schweizerische Eidgenossenschaft Art. 49 BV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →